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   BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89   

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BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89 (https://dejure.org/1990,86)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1990 - 9 C 51.89 (https://dejure.org/1990,86)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 (https://dejure.org/1990,86)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Spätgeborene - Volkstumsverschiedene Ehen - Deutsche Sprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 6
    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    »Zu den Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen (sog. Spätgeborene) aus volkstumsverschiedenen Ehen sowie zur Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Spätgeborene bei seiner Einreise in die Bundesrepublik die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht (im Anschluß an das Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47).«.

    Die hieraus bei ihm resultierende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, dem deutschen Volke in dem bezeichneten Sinne zuzugehören, muß weiterhin dem Spätgeborenen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof eingangs seiner Entscheidungsgründe sinngemäß ausführt - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden sein (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 sowie Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61).

    Erforderlich ist vielmehr, daß er die bei ihm bestehende Bekenntnislage, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nach außen nicht mehr hervorzutreten braucht, nämlich das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, innerhalb der Familie dem Kinde in der Weise vermittelt, daß sich dieses mit dem Volkstumsbewußtsein des volksdeutschen Elternteils identifiziert und sich in dieser Weise die Bekenntnislage des Elternteils aneignet (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.).

    Voraussetzung ist, daß sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat (vgl. das Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.03.1968 - VIII C 51.66

    Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt klargestellt worden, daß weder die Wahl eines Ehegatten fremder Volkszugehörigkeit noch eine Erziehung der aus dieser Verbindung stammenden Kinder im Volkstum des nichtdeutschen Ehegatten einem Bekenntnis des anderen Ehegatten zum deutschen Volkstum entgegenstehen, wie sich allein schon aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG ergibt (vgl. z.B. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9).

    Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf die Beherrschung der deutschen Sprache nicht entscheidend ankommt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9).

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf die Gruppe der sogenannten Spätgeborenen, zu denen die Klägerin gehört, analog anzuwenden (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 ).

    Richtig ist, daß hinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Spätgeborenen zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 308).

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Es hat zwar einen Bekenntnissachverhalt in dem vorbezeichneten Sinne nicht unmittelbar - etwa aufgrund von Erklärungen der Mutter gegenüber rumänischen Behörden - feststellen können, ihn jedoch ohne Rechtsverstoß aus Indizien hergeleitet, zu denen namentlich die in § 6 BVFG enthaltenen objektiven Bestätigungsmerkmale gehören, denen neben ihrer Bestätigungsfunktion auch eine wichtige Indizfunktion in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommt (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 mit weiteren Nachweisen).

    Unter solchen Umständen ist - wie im Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 (a.a.O. S. 337) ausgeführt - grundsätzlich von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auszugehen, es sei denn, es lägen Umstände vor, aufgrund derer ein anderes als das durch die objektiven Merkmale indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht zu ziehen und damit der indizielle Schluß nicht länger gerechtfertigt ist.

  • BVerwG, 19.11.1987 - 9 B 332.87

    Sprachkenntnisse als objektives Bestätigungsmerkmal der Bekenntnislage bei

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Der von einer Zeugin berichtete Umstand, daß die Mutter mit der Klägerin im frühen Kindesalter deutsch gebetet, deutsche Lieder gesungen und ihr deutsche Geschichten erzählt habe, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sich die Vermittlung deutschen Volkstums bis zur Selbständigkeit des Spätgeborenen erstrecken muß und es daher nicht ausreicht, wenn deutsche Sprachkenntnisse in rudimentärer Form lediglich über einen kurzen Zeitraum in früher Kindheit vermittelt wurden (vgl. Beschluß vom 19. November 1987 - BVerwG 9 B 332.87 -).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Anders als eine bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits geborene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähige Person (vgl. hierzu Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 ) kann demgemäß ein sogenannter Spätgeborener nach ständiger Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen deutscher Volkszugehöriger sein: Zumindest ein Elternteil muß Volksdeutscher im Rechtssinne sein.
  • BVerwG, 26.05.1976 - 8 C 35.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Feststellung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Ebenso wie das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus Tatsachen gefolgert werden muß (Urteil vom 26. Mai 1976 - BVerwG 8 C 35.75 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 31, S. 5), kann auch eine Aneignung der bei dem volksdeutschen Elternteil bestehenden Bekenntnislage durch das spätgeborene Kind, die an die Stelle eines nicht möglichen eigenen Bekenntnisses tritt, nur dann angenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies in rechtlicher Hinsicht herleiten läßt.
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Dieser muß also, wenn er - wie hier die Mutter der Klägerin - bekenntnisfähig war, vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes, durch eines der in § 6 BVFG aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - mit weiteren Nachweisen, Dok.Ber. A 1990, 17 - 21 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62).
  • BVerwG, 22.05.1989 - 9 B 4.89

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Die hieraus bei ihm resultierende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, dem deutschen Volke in dem bezeichneten Sinne zuzugehören, muß weiterhin dem Spätgeborenen - wie auch der Verwaltungsgerichtshof eingangs seiner Entscheidungsgründe sinngemäß ausführt - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden sein (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 sowie Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61).
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
    Richtig ist zwar insoweit der rechtliche Ansatz, daß - wie ausgeführt - eine Bekenntnisüberlieferung auch dann möglich ist, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27).
  • VGH Hessen, 27.09.1994 - 7 UE 2241/91

    Vertriebenenausweis für sog Spätgeborene - Indiz für Volkstumsbekenntnis

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson des Spätgeborenen Volksdeutsche(r) ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 - Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 - u. v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Die bei seinem Vater vorhandene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorgetreten zu sein braucht (BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger spätestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und sich so die Bekenntnislage seines Vaters angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., u. B. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -).

    Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 -, v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -).

    Ein derartiges - nur unter besonderen Umständen anzunehmendes (so BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.) - Schlüsselerlebnis kann auch nicht allein daraus gefolgert werden, daß in dem am 11. Februar 1974 ausgestellten Militärausweis die Nationalität des Klägers mit "deutsch" eingetragen ist.

    Zwar ist eine deutsche Abstammung von seinem Vater angesichts dessen oben festgestellter deutscher Volkszugehörigkeit anzunehmen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von seiner rumänischen Mutter neutralisiert wird (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Daß eine solche gleichwohl unterblieben ist, rechtfertigt wie regelmäßig - für einen Ausnahmefall ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen - die Annahme, daß sich in der Person des Klägers das Sprachverhalten seiner rumänischen Mutter durchgesetzt hat und ihm damit auch deren nichtdeutsches Volkstum überliefert worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muß sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volks in dem bezeichneten Sinne ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - aaO.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).

    Ihr kommt - wenn sich eine Volkstumsüberlieferung nicht unmittelbar feststellen läßt - lediglich bei der mittelbaren Herleitung des Bekenntniszusammenhangs aus Indizien entscheidende Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - aaO.).

    Ein solches spezielles "Schlüsselerlebnis" ist zwar im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (aaO.) hinsichtlich der von Volksdeutschen infolge von Flucht oder Ausweisung weithin entblößten Vertreibungsgebiete als Voraussetzung für einen Sachverhalt angesehen worden, aus dem sich die Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins unmittelbar ergibt.

    Das führt zwangsläufig dazu, daß auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - aaO. S. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 6 S 1067/01

    Spätaussiedlerstatus - Änderung der Rechtslage - Vertrauensschutz

    Vielmehr muss zum stellvertretenden Bekenntnis ihrer Großeltern väterlicherseits nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 86; Urteil vom 15.5.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 64 und Urteil vom 2.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 47) die auf Grund dieses Bekenntnisses entstandene volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie hinzutreten; hierbei handelt es sich um das innerhalb der Familie hervorgetretene Bewusstsein und den Willen der Eltern oder des prägenden Elternteils, Deutscher zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören (subjektive Seite des Bekenntnisses).

    Handelt es sich - wie hier - um Ausweisbewerber, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und somit "Spätgeborene" sind, ist die volkstumsmäßige Prägung der Familie - anders als bei "Frühgeborenen" - regelmäßig nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern oder der Zeit danach bis zur Selbstständigkeit des Spätgeborenen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1988 - 9 C 41.87 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 54; Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Dies gilt vornehmlich für Rumänien, wo die deutsche Sprache in allen deutschen Siedlungsgebieten ab 1948 unbehelligt gesprochen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie Beschluss vom 11.8.1995 - 9 B 342.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 79).

    Umgekehrt ist die fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der einer Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Die Eigenschaft als "bevorzugte Umgangssprache" hat das Deutsche dann, wenn es bis zur Selbständigkeit wie eine Muttersprache beherrscht und ihm im persönlich-familiären Bereich gegenüber der Landessprache der Vorzug gegeben und Deutsch damit regelmäßig überwiegend gebraucht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 86 und Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Dies kann eine Rechtsverschärfung bedeuten für bekenntnisunfähige Frühgeborene, denen nach altem Recht die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestehende Bekenntnislage in der Familie formal zugerechnet wurde (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 m.w.N.), aber auch für Spätgeborene, bei denen bisher nur auf eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins durch eine - nach außen nicht unbedingt hervorgetretene - Identifikation mit dem Volkstumsbewußtsein der maßgebenden volksdeutschen Bezugsperson abgestellt wurde (vgl. z. B. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).
  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1108/85

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Der Vater des Klägers müßte damals ein durch eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 13).

    Die bei einem Elternteil gegebene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Zwar wäre bei der hier zugrundegelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung des Klägers von dem betreffenden Elternteil zu bejahen; dies bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von dem anderen Elternteil neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1999 - 6 S 431/97

    Vertriebenenausweis: Vermittlung des deutschen Volkstums - Sprachkenntnisse

    Es müssen jeweils Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine solche generationenübergreifende Weitergabe der deutschen Bekenntnislage in rechtlicher Hinsicht herleiten läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 64 m.w.N.; Beschluß vom 20.2.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 65).

    Das kann aber nur unter besonderen Umständen der Fall sein, nämlich dann, wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat (unmittelbar feststellbare Überlieferung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 2.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 47).

    Nur ein solcher Sachverhalt kann rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleichgestellt werden, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht und es auf die Beherrschung der deutschen Sprache oder auf das Vorliegen sonstiger objektiver Indizien nicht entscheidend ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie die st. Rspr. des erkennenden Gerichtshofs, vgl. etwa Urteile vom 11.7.1990 - 6 S 3319/89 - und vom 12.7.1996 - 16 S 952/94).

    In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Dies gilt vornehmlich für Rumänien, wo die deutsche Sprache in allen deutschen Siedlungsgebieten ab 1948 unbehelligt gesprochen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O., sowie Beschluß vom 11.8.1995 - 9 B 342.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 79).

    Umgekehrt ist die fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

    Die Eigenschaft als "bevorzugte Umgangssprache" hatte das Deutsche dann, wenn es bis zur Selbständigkeit wie eine Muttersprache beherrscht und ihm im persönlich-familiären Bereich gegenüber der Landessprache der Vorzug gegeben und Deutsch damit regelmäßig überwiegend gebraucht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 86 sowie Urteil vom 15.5.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Der Vater der Klägerin müßte damals ein durch eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben, das in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen besteht, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 13).

    Die bei einem Elternteil gegebene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach der Klägerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß sie sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Zwar wäre bei der hier zugrundegelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung der Klägerin von dem betreffenden Elternteil zu bejahen; dies bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von dem anderen Elternteil neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.01.1995 - 7 UE 1066/91

    Bestätigungsmerkmal und Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Namensänderung in

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson des Spätgeborenen deutsche (r) Volkszugehörige (r) im Sinne des § 6 a.F. BVFG ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder bei der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, B. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 - Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -, v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 - u. v. 27.09.1994 - 7 UE 2241/91 -).

    Indessen muß die betreffende Bezugsperson Volksdeutscher im Rechtssinne sein, also vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes und durch eines der in § 6 a.F. BVFG aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei der volksdeutschen Bezugsperson vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730/93 -).

    Ein derartiges - nur unter besonderen Umständen anzunehmendes (so BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.) - Schlüsselerlebnis kann auch nicht allein daraus gefolgert werden, daß der Kläger seinen Angaben im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" zufolge sowohl an seinem Arbeitsplatz als auch während seines Militärdienstes in der ungarischen Armee von 1967 bis 1970 mit der deutschen Volkszugehörigkeit registriert gewesen ist.

    Das Merkmal "Abstammung" kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil der Kläger - ungeachtet der Volkszugehörigkeit seines Vaters - von einer ungarischen Mutter abstammt, wodurch eine mögliche Indizwirkung nach dem Vater neutralisiert wird (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 7 UE 960/87

    Vertriebenenausweis für einen Ausweisbewerber mosaischer Konfession - Abgrenzung

    Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise hätte, obwohl die Vorverlegung des Bekenntniszeitpunkts für Personen mosaischer Konfession sonst bestehende Nachteile gerade ausgleichen soll, im übrigen die negative Folge, daß ihnen - gleichsam als zusätzliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - das Bewußtsein, dem deutschen Volke anzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend vermittelt worden sein müßte (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, u. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -).

    Bei einem Spätgeborenen ist Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie B. v. 12.11.1991 - 9 O 104.91 [richtig: 9 B 109.91 - d. Red.] -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Die hinsichtlich seines Vaters unterstellte volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger spätestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326/86 -, v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Zwar ist bei der hier zugrundegelegten Ausgangsunterstellung eine deutsche Abstammung des Klägers von seinem Vater zu bejahen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von seiner Mutter neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.07.1992 - 7 UE 1046/87

    Einzelfall einer erfolglosen, auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1976 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie B. v. 12. November 1991 - 9 B 104.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1108/85 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O., u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.).

    Die bei ihrer Mutter unterstellte volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG, B. v. 15. März 1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach der Klägerin bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt worden sein, daß sie sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Zwar wäre bei der hier zugrunde gelegten Ausgangsunterstellung denknotwendig auch eine deutsche Abstammung der Klägerin von ihrer Mutter zu bejahen; diese bleibt indessen im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche Abstammung von ihrem Vater neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

    Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 6 S 2630/96
  • VGH Hessen, 01.08.1995 - 7 UE 4296/88

    Einziehung eines Vertriebenenausweises - Vertrauensschutz

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 293.94
  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 7 UE 932/86

    Vertriebenenrecht: Keine Bindungswirkung der Ausstellung eines Registrierscheins

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89

    Vertriebenenausweis; fehlender Bekenntniszusammenhang; Hervorrufen eines

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

  • BVerwG, 15.05.1992 - 9 B 328.91

    Voraussetzung für die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger bei einem

  • BVerwG, 14.11.1995 - 9 B 472.95

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1992 - 5 L 335/91

    Volkszugehörigkeit; Spätgeborene; Mosaischer Glaube; Estland; Reval; Deutsches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97

    Aussiedlerin aus Polen; deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters; Verlust der

  • VGH Hessen, 22.05.1992 - 7 UE 2402/85

    AUSSIEDLER; BEKENNTNISLAGE; BESTÄTIGUNGSMERKMAL; FRÜHGEBORENER; INDIZWIRKUNG;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2007 - 12 A 2720/04

    Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Ausreise bzw. Einreise als Indiz

  • BVerwG, 26.02.1997 - 9 B 684.96

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beurteilung der deutschen

  • BVerwG, 07.01.1997 - 9 B 527.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.1992 - 5 L 334/91

    Deutschkenntnisse; Volksdeutsches Bewußtsein; Spätgeborener; Glaubensbekenntnis;

  • BVerwG, 13.04.2000 - 5 C 14.99

    Spätgeborener aus der früheren Sowjetunion; Abstammung von zwei deutschen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1997 - 16 S 1956/96

    Vertriebenenausweis: deutsche Volkszugehörigkeit - Indiz für die Abwendung vom

  • BVerwG, 22.02.1993 - 9 B 284.92

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen der deutschen

  • BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache als

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

  • BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 636.94

    Ablehnung der Ausstellung eines Vertriebenenausweises mangels deutscher

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 37.92

    Ausweiseinziehung - Einziehung des Vertriebenenausweises - Beginn der Jahresfrist

  • BVerwG, 17.12.1992 - 9 B 126.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Nichtzulassung der

  • BVerwG, 05.11.1992 - 9 B 79.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 12.12.1991 - 9 B 168.91

    Voraussetzungen der Übermittlung Volksdeutschen Bewusstseins durch die Eltern -

  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 158.95

    Vertriebenenrecht - Indizwirkung von Sprache und Religionszugehörigkeit

  • VG Kassel, 17.01.2001 - 3 E 2582/96
  • BVerwG, 25.03.1993 - 9 B 294.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 20.04.2023 - 1 C 4.22

    Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen

  • BVerwG, 12.05.1998 - 9 B 1134.97
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 16 S 2602/93

    Vertriebenenrecht: Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Falle der sog

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.11.2013 - L 3 R 137/12

    Fremdrentenrecht - Vertriebener - Anerkennung von Beitragszeiten in Rumänien -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1994 - 16 S 1170/93
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - 6 S 147/92

    Vertriebenenausweis für sog Spätgeborene - Vermutung des Vertreibungsdrucks

  • BVerwG, 17.06.1993 - 9 B 283.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Ausstellung

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 77.90

    Frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind - Bekenntnislage der Familie - Allgemeine

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 9.99

    Erteilung des Vertriebenenausweises; Spätgeborene aus Polen; Erwerb der deutschen

  • BVerwG, 23.12.1994 - 9 B 630.94

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 23.04.1993 - 9 B 20.93

    Ausstellung des Vertriebenenausweises an einen spätgeborenen Aussiedler aus Polen

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1994 - 13 L 942/93

    Vertriebenenausweis; Ausstellung; Wehrmacht; Asylantrag; Polen

  • VGH Hessen, 26.03.1992 - 7 UE 1683/85

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 29.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - und familiäre Sprachvermittlung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 16 S 3195/96

    Vertriebenenrecht: zur Auslegung des BVFG § 1 Abs 2 Nr 3 - zum individuellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.1997 - 2 A 5233/94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2000 - 2 A 1651/94

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen

  • BVerwG, 13.05.1996 - 9 B 117.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Möglichkeit einer

  • BVerwG, 04.04.1995 - 9 C 400.94

    Beurteilung der Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen -

  • BVerwG, 30.05.1997 - 9 B 133.97

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • BVerwG, 24.01.1997 - 9 B 606.96

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vermittlung des

  • BVerwG, 24.01.1997 - 9 B 605.96

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

  • VG Köln, 14.12.1999 - 22 K 6017/97
  • BVerwG, 20.01.1997 - 9 B 591.96

    Fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Indiz für

  • BVerwG, 16.09.1996 - 9 B 432.96

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen an

  • BVerwG, 23.08.1995 - 9 B 375.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen an das Merkmal der

  • BVerwG, 17.06.1994 - 9 B 125.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausstellung des

  • BVerwG, 10.02.1994 - 9 B 715.93

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 03.12.1993 - 9 B 573.93

    Verweigerung der Ausstellung eines Vertriebenenausweises auf Grund keinerlei

  • BVerwG, 17.05.1993 - 9 B 27.93

    Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit bei einer das deutsche Volkstum

  • BVerwG, 29.03.1993 - 9 B 217.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.08.1996 - 9 B 276.96

    Deutsche Volkszugehörigkeit eines Spätgeborenen aus einer volkstumsverschiedenen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - 16 S 2222/93

    Erteilung eines Vertriebenenausweises - Auswirkungen einer Namensmadjarisierung

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1992 - 5 L 338/91

    Wehrmacht; Wehrdienst; Staatsangehörigkeit; Polen; Deutsche Minderheit; Deutsche

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.1992 - 5 L 389/91

    Sprachbeherrschung; Deutsches Volkstum; Spätgeborene; Polen

  • VG München, 07.11.2001 - M 28 K 99.3743

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweiseses für einen polnischen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1996 - 16 S 2535/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Antragsfrist nach VwGO § 60 Abs

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 110.95

    Vertriebenenrecht: Bekenntnis zum deutschen Volkstum, Umsiedlung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - 11 A 2097/20

    Beanspruchung der Erteilung eines Aufnahmebescheids durch eine Spätaussiedlerin;

  • BVerwG, 16.02.1994 - 9 B 730.93

    Umfang der Deutschen Volkszugehörigkeit von spätgeborenen Kindern volksdeutscher

  • BVerwG, 21.03.1995 - 9 C 47.94

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Umfang der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2000 - 2 A 1300/98

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides trotz fehlender Vermttlung des

  • VGH Hessen, 14.03.1994 - 7 UE 1006/86

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises: Voraussetzungen des Bekenntnisses eines

  • BVerwG, 16.01.1997 - 9 B 512.96

    Indizwirkung für eine Überlieferung Volksdeutschen Bewusstseins

  • VGH Hessen, 23.03.1992 - 7 UE 1005/86

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des Verfahrens -

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 27.92

    Vertriebeneneigenschaft eines Aussiedlers aus Oberschlesien - Wegfall der

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 9.92

    Vertriebeneneigenschaft eines Aussiedlers aus Oberschlesien - Wegfall der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2001 - 8 A 2935/00
  • BVerwG, 11.07.1994 - 9 B 189.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einziehung eines

  • BVerwG, 11.07.1994 - 9 B 216.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einziehung eines

  • BVerwG, 11.07.1994 - 9 B 215.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einziehung eines

  • BVerwG, 14.09.1993 - 9 B 454.93

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Deutsche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2021 - 11 A 2962/20

    Beantragung der Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler; Fehlende

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 B 8.94

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Verlassen Polens als

  • BVerwG, 16.11.1993 - 9 B 499.93

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit einer Spätgeborenen -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 9 B 310.92

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • VGH Hessen, 28.04.1992 - 7 UE 2324/85

    Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel eines Vertriebenenausweisbewerbers;

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 10.99
  • BVerwG, 07.01.2000 - 1 B 83.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • VGH Hessen, 28.01.1994 - 7 UE 618/90

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 38.92

    Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises - Erforderlichkeit der Darlegung

  • BVerwG, 18.05.1992 - 9 B 333.91

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises -

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 B 902.97

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises an einen Spätgeborenen -

  • BVerwG, 21.02.1997 - 9 B 696.96

    Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises - Beschwerde gegen die

  • BVerwG, 02.09.1996 - 9 B 383.96

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Vermittlung des Gefühls der Zugehörigkeit

  • BVerwG, 23.06.1993 - 9 B 341.93

    Ablehnung der Ausstellung des Vertriebenenausweises mangels deutscher

  • BVerwG, 26.03.1993 - 9 B 333.92

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 24.08.1998 - 9 B 5.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BVerwG, 03.06.1998 - 9 B 1148.97

    Begehrter Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Nachweis der deutschen

  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 1133.97
  • BVerwG, 29.10.1991 - 9 B 79.91

    Widerlegbare Vermutung der deutschen Volkszugehörigkeit - Bekenntnis zum

  • BVerwG, 29.01.1991 - 9 B 229.90

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beanspruchung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 2 A 2556/00
  • BVerwG, 16.02.1998 - 9 B 1108.97

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 15.08.1997 - 9 B 168.97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Ausstellung des

  • BVerwG, 28.05.1997 - 9 B 81.97

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1997 - 2 A 1976/94

    Anspruch auf Übernahme in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Bekenntnis

  • BVerwG, 05.12.1996 - 9 B 138.96

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • BVerwG, 28.02.1996 - 9 B 47.96

    Zulassung einer Revision auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Ausstellung

  • BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 645.95

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 623.95

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bei Nichtfeststellbarkeit

  • BVerwG, 11.05.1995 - 9 B 120.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bewusstsein der Angehörigkeit zum

  • BVerwG, 22.12.1994 - 9 B 617.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Versagung der Ausstellung

  • BVerwG, 19.12.1994 - 9 B 616.94

    Ablehnung der Ausstellung des Vertriebenenausweises mangels deutscher

  • BVerwG, 11.07.1994 - 9 B 217.94

    Nichtzulassung der Revison mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einziehung eines

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 289.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 22.03.1993 - 9 B 354.92

    Voraussetzungen für die Aufstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

  • BVerwG, 22.02.1993 - 9 B 285.92

    Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • BVerwG, 18.06.1992 - 9 B 22.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Erteilung eines

  • BVerwG, 22.08.1991 - 9 B 54.91

    Verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht - Darlegung eines wesentlichen

  • BVerwG, 22.08.1991 - 9 B 43.91

    Indizwirkung für eine Überlieferung der bei einem volksdeutschen Elternteil

  • VG Köln, 22.05.2020 - 7 K 1366/18
  • BVerwG, 04.12.1997 - 9 B 689.97

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Die deutsche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1997 - 2 A 7120/95
  • BVerwG, 26.05.1997 - 9 B 163.97

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • BVerwG, 17.01.1997 - 9 B 593.96

    Formelle Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 04.12.1995 - 9 B 622.95

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises bei fehlender Vermittlung

  • BVerwG, 30.11.1995 - 9 B 621.95

    Feststellung des Vertriebenenstatus als klärungsbedürftige Rechtsfrage von

  • BVerwG, 24.11.1995 - 9 B 579.95

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Aufklärungspflicht eines

  • BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Tendenzen für die Annahme einer

  • BVerwG, 08.12.1994 - 9 B 537.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung des

  • BVerwG, 14.09.1994 - 9 B 457.94

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen einer deutschen

  • BVerwG, 01.09.1994 - 9 B 384.94

    Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg - Anspruch auf

  • BVerwG, 08.07.1994 - 9 B 429.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung des

  • BVerwG, 20.04.1994 - 9 B 218.94

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Rüge der

  • BVerwG, 08.02.1994 - 9 B 683.93

    Ausstellen eines Vertriebenausweises bei Verlassen des Vertreibungsgebietes durch

  • BVerwG, 08.02.1994 - 9 B 697.93

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 07.12.1993 - 9 B 625.93

    Ablehnung der Ausstellung eines Vertriebenenausweises auf Grund fehlender

  • BVerwG, 30.10.1992 - 9 B 78.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Mangelhafte Beherrschung der

  • BVerwG, 01.07.1992 - 9 B 38.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • BVerwG, 22.08.1991 - 9 B 175.91

    Prozesskostenhilfe zum Zwecke einer unter Beachtung des Vertretungserfordernisses

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 6 S 355/91

    Zur Anerkennung eines spätgeborenen Aussiedlers aus Polen als Volksdeutscher

  • BVerwG, 15.03.2000 - 5 B 114.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1998 - 2 A 3264/95

    Antrag auf Aufnahme eines in Kasachstan Geborenen als Aussiedler wegen deutscher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1996 - 2 A 3544/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung eines Vertriebenenausweises;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1996 - 16 S 950/96

    Vertriebenenausweis: Feststellung des Bekenntniszusammenhangs in einem Sonderfall

  • BVerwG, 15.06.1994 - 9 B 84.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Ausstellung eines

  • VGH Hessen, 21.03.1994 - 7 UE 2326/90

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises für einen nach Abschluß der allgemeinen

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.1992 - 5 L 413/91

    Spätgeborener; Vertriebene; Vertreibungsdruck; Polen

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.1992 - 5 L 76/92

    Sprachkenntnisse; Volksdeutsches Besußtsein; Spätgeborener

  • BVerwG, 16.09.1991 - 9 B 212.91

    Verzögerung der Einreichung der Beschwerdebegründung wegen Beschaffung neuer

  • BVerwG, 01.08.1991 - 9 B 162.91

    Unzulässigkeit einer persönlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1997 - 2 A 945/94

    Voraussetzungen des Anspruchs eines rumänischen Staatsbürgers auf Erteilung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1997 - 2 A 45/95

    Ermessensausübung; Rücknahme eines Aufnahmebescheids

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1996 - 2 A 475/94

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides einer zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 16.06.1994 - 9 B 58.94

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 27.01.1994 - 9 B 649.93

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Besitz deutscher Dokumente bei einer

  • BVerwG, 03.12.1993 - 9 B 506.93

    Voraussetzungen für die Anerkennung Spätgeborener als deutsche Volkszugehörige -

  • BVerwG, 03.01.1991 - 9 B 201.90

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises gegenüber einer so genannten

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1995 - 16 S 3086/93

    Überlieferung deutschen Volkstums durch außerfamiliäre Bezugsperson; fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1999 - 2 A 1163/96
  • VG Köln, 30.04.1998 - 7 K 8247/94

    Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler ("rosa Vollmacht");

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1994 - 6 S 3094/92

    Vertriebenenrecht: zum Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerwG, 04.06.1993 - 9 B 380.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.1992 - 5 L 366/91

    Vertreibungsdruck; Asylverfahren

  • VG Berlin, 26.07.1990 - 15 A 687.89

    Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung; Aufnahme als Vertriebener

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 429/17
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